provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 8. Oktober 2008 unterzeichnete Y. einen Lieferschein der X. GmbH für den Kauf und die Montage von vier Autoreifen. B. Mit Schreiben vom 1. März 2009 entschuldigte sich Y. für die Nichtbezahlung der Rechnung und bat um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Daraufhin hatte die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet und ihn gebeten, diesen Vor- schlag unterschrieben zu retournieren. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde gemäss Angaben der X. GmbH auf den 1. April 2009 festgesetzt. C. Da Y. anschliessend weder die erste Rate beglich noch den unterzeichneten Abzahlungsvorschlag an die X. GmbH retournierte, mahnte diese den Schuldner erneut. Daraufhin erfolgte bei der X. GmbH ein einmaliger Zahlungseingang über Fr. 381.90 mit Valuta vom 12. Mai 2009. D. Ende Mai 2009 leitete die X. GmbH die Betreibung gegen Y. ein für den Be- trag von Fr. 3'088.-- nebst 5% Verzugszins seit 9. November 2008. Zur Begründung der Forderung wurde im Zahlungsbefehl folgendes ausgeführt: „Lieferschein unterschrieben Nr._ vom 08.10.2008 Kunde wurde ordentlich gemahnt“ In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wurde der Zah- lungsbefehl vom 28. Mai 2009 dem Schuldner am 9. Juni 2009 zugestellt, welcher gleichentags ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhob. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gelangte die X. GmbH an das Bezirksge- richtspräsidium Landquart mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Sämtliche Kosten für Nachforschung Wohnsitz Schuldner sind dem Be- klagten anzulasten. 3. Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zu Lasten des Beklagten.“ F. Am 2. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den
7. August 2009 vorgeladen. In einer undatierten Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners, welche am 21. Juli 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eingegan- gen ist, teilte dieser zunächst mit, dass er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Zur Sache führte er aus, dass er mit der Gesuchstellerin eine Ratenzahlung vereinbart habe und auch die erste Rate bezahlt habe. Gegen die
Seite 3 — 11 eingeleitete Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er bereits eine Rate bezahlt habe. G. Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die X. GmbH mit, sie halte am Rechtsöffnungsgesuch fest. Ausserdem werde dem Gesuchsgegner keine Raten- zahlung gewährt. H. Da an der Rechtsöffnungsverhandlung weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner anwesend beziehungsweise vertreten waren, hat das Bezirksge- richtspräsidium Landquart gestützt auf die Akten entschieden. I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der von Y. in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und der X. GmbH für den Betrag von Fr. 1'145.70 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juli 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die gesamte Spruchgebühr wird dabei der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für 100.--. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es sei dem Lieferschein nicht zu entnehmen, ob es sich bei einem KB-Preis von Fr. 772.-- um einen Einheitspreis pro Reifen oder um den Gesamtpreis gehandelt habe. Im Weiteren hätten die Parteien gestützt auf ein Schreiben des Gesuchgegners vom
1. März 2009 und auf von diesem unterzeichnete handschriftliche Notizen vom 24. März 2009 eine Ratenzahlung vereinbart, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 (4 x Fr. 381.90) ausgegangen sei. J. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 26. August 2009 Rechtsöff- nungsbeschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichtes von Graubünden. Die Anträge lauten wie folgt: „- Die Verfügung vom 07.08.2009 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. - Die Gerichtskosten der Provisorischen Rechtsöffnung von Fr. 200.-- ge- hen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners). - Sämtliche Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).“
Seite 4 — 11 K. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Schreiben vom 11. September 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L. Y. führte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 (Poststempel) aus, dass er diese Summe an die X. GmbH leider nicht bezahlen könne. Er habe deshalb einen Schuldensanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen, weshalb man sich dorthin wenden solle. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöff- nungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzu- klären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Ge- richtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozess- fähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.
Seite 5 — 11 PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi- sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). 3.a) Vorliegend ist zu prüfen, ob der durch Y. unterzeichnete Lieferschein bezie- hungsweise die handschriftlichen Notizen vom 24. März 2009 bezüglich einer Ra- tenzahlungsvereinbarung überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen.
Seite 6 — 11 b) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Im BGE 5P.290/2006 wurde entschieden, dass ein unterzeichneter Lieferschein, welcher den Kaufpreis nicht nennt, kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober 2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet. Aus der Bezeichnung „KB-Preis 772.00“ in Verbindung mit der Mengenangabe (4) ergibt sich jedoch nicht klar ge- nug, ob es sich dabei um den Stückpreis oder um den Gesamtbetrag der Forderung handelt. Auch die Bezeichnung „KB-Preis“ gibt mangels Definition keinen Auf- schluss darüber. Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt die- ses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der unterzeichnete Lieferschein vom 8. Oktober 2008 stellt demnach keinen hinreichen- den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. c) Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart führte in seinem Urteil zu Unrecht aus, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 ausgehe. Als Grundlage für den Konsens stützt sich die Vorinstanz auf ein von Y. unterzeichnetes Schreiben vom 1. März 2009, in dem er die X. GmbH um eine Ratenzahlungsvereinbarung bat und auf handschriftliche Notizen vom 24. März 2009, die ebenfalls Y.’s Unterschrift tragen. Den Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fäl- ligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen. Obwohl es zwar zutrifft, dass die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvertrag unterbreitete, kann in den vorgelegten Unterlagen kein Konsens erblickt werden, zumal beide Schriftstücke nur von Y. un- terschrieben sind und die Abzahlungsvereinbarung, trotz Aufforderung der X. GmbH, offenbar nicht an diese retourniert worden war. Dass die X. GmbH sich im Rahmen der von Y. unterzeichneten Notizen sowie auch dann vertraglich binden wollte, wenn Y. den unterbreiteten Abzahlungsvertrag nicht zurücksenden würde, geht aus den Akten nicht hervor. Mangels Konsens zwischen den Parteien können die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. März 2009 nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel betrachtet werden. d) Da weder der Lieferschein noch die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des Geset- zes darstellen, bleibt zu prüfen, ob Y. die geltend gemachte Forderung allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hat beziehungsweise ob die in der Beschwerde enthaltene Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.
Seite 7 — 11 d/a) In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2009 (Poststempel) machte Y. Folgendes geltend: „Leider kann ich diese Summe in an das X. GmbH nicht bezahlen. Ich würde gerne, aber im Moment kann ich es nicht und deshalb habe ich einen Schuldsanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen. Vertragsnum- mer_. …“ Umstritten ist, ob die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren den feh- lenden Rechtsöffnungstitel, dessen Vorliegen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 103 Ia 52), zu ersetzen vermag. Das Kantonsgericht von Graubünden nahm in PKG 1987 Nr. 29 zu Recht die Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechts- vorschlages an. Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt nach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9) die Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag. Erfolgt die Aner- kennung zudem noch schriftlich, kann sie, wenn man sie nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachten möchte, als unterschriebene Schuldanerkennung entgegengenommen werden, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N 18 zu Art. 82). d/b) Eine Anerkennungserklärung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (vgl. Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus ein- deutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt. Die Ausle- gung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers (BGE 117 II 278; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N21/22 zu Art. 82). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2007 f.). Unter Berücksichtigung, dass die X. GmbH in der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. August 2009 eine Forderung von Fr. 2'706.10 geltend machte und Y. in seiner Vernehmlassung „diese Summe“ nicht bestreitet, darf und muss die Beschwerdeführerin die eingereichte Vernehm- lassung als Willenskundgabe zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise der im Beschwerdeverfahren noch offenen Summe von Fr. 2'706.10 verstehen.
Seite 8 — 11 Eine Schuldanerkennung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar seine Zahlungspflicht eingesteht, jedoch wegen finanziellen Schwierigkeiten, per- sönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht leistet (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 329). Den oben zitierten Ausführungen kann entnommen werden, dass Y. den Bestand der in der Beschwerde geltend ge- machten Forderung von Fr. 2'706.10 (Fr. 3'088.-- abzüglich Fr. 381.90; vgl. Be- schwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet. Vielmehr scheint es seine mo- netäre Situation nicht zuzulassen, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner nicht die Höhe der geltend gemach- ten Forderung bestreitet, sondern nur seine Zahlungsschwierigkeiten vorbringt, ist die Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. d/c) Für das Vorliegen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG wird vorausgesetzt, dass sich die Privaturkunde zur Fälligkeit der Forderung äussert. Der Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde kann kein konkreter Fälligkeits- termin entnommen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies im vorliegen- den Fall aber nicht von Bedeutung, weil die Fälligkeit dem Gesetz entnommen wer- den kann. Beim vorliegenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag (synallagmatischer Vertrag). Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fäl- lig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen wird die Fälligkeit jedoch durch Art. 82 OR relativiert. Gemäss dieser Be- stimmung braucht ein Schuldner eine fällige Forderung nicht zu erfüllen, bevor nicht der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits festgehalten, haben die Parteien vertraglich keinen Fälligkeitstermin vereinbart, weshalb Art. 213 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigte Y., die Reifen in Empfang und somit in seinen Besitz genommen zu haben, wodurch auch die Forderung der X. GmbH auf Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden ist. Auch vermöchte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR den Eintritt der Fälligkeit aufgrund der bereits gelieferten Autoreifen nicht zu hindern. Somit kann, obwohl sich die Vernehmlassung von Y. nicht zur Fälligkeit äussert, diese dennoch gestützt auf Art. 213 Abs. 1 OR bestimmt werden. d/d) Die Privaturkunde muss neben dem Schuldner auch den Gläubiger nennen. Aus dem von Y. unterzeichneten Lieferschein vom 8. Oktober 2008 sowie aus der unterzeichneten Vernehmlassung geht unbestritten hervor, dass die X. GmbH die- sem gegenüber eine Forderung hat. Die Person des Gläubigers und des Schuldners sind den besagten Dokumenten somit eindeutig zu entnehmen.
Seite 9 — 11 d/e) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus darauf verweisenden weiteren Urkunden, so muss sie anhand der ein- gereichten Unterlagen leicht bestimmbar sein (PKG 1998 Nr. 33). In seiner Ver- nehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese Summe“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne. Da es sich beim erwähnten Schrei- ben um eine Stellungnahme zur Rechtsöffnungsbeschwerde der X. GmbH han- delte, kann mit „diese Summe“ nur der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint sein. Die Höhe der von der X. GmbH gel- tend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 ist somit leicht bestimmbar. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung enthal- tene Schuldanerkennung als Rückzug des Rechtsvorschlages in diesem Umfang verstanden werden könnte, weshalb der Richter das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abschreiben könnte (Daniel Staehlin, a.a.O, N 18 zu Art. 82). Doch selbst dann, wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, läge nach dem oben Dargelegten (vgl. Erw. 3.d/a – 3.d/e)) immer noch eine Schuldanerkennung und so- mit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. 4. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - nament- lich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art, 1-158, Zürich 1997, N 23 zu Art. 82). Bezüglich der Höhe der Forderung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Rechtsschrift vom 26. August 2009 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 verlangte. Da Y. in seiner Be- schwerdeantwort erklärte, er könne "diese Summe" zurzeit nicht begleichen, erhellt daraus, dass er damit nur den in der Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint haben kann. Somit vermögen die von Y. in der Beschwerdeantwort vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten die Schuldanerken- nung (Vernehmlassung) selbstredend nicht zu entkräften. Nach dem oben Darge- legten ist der X. GmbH gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische
Seite 10 — 11 Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. In der Beschwerde wird für diesen Betrag kein Zins gefordert. 5. Da der X. GmbH die Rechtsöffnung nur unter Vorbehalt (provisorisch) erteilt wird, hat Y. noch Gelegenheit, die gegen ihn gerichtete Forderung gerichtlich über- prüfen zu lassen. Es bleibt ihm unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben. 6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die X. GmbH mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages überwiegend und mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. Au- gust 2009 durchgedrungen, weshalb die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen (vgl. Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsa- chen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine an- gemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages und des vorinstanzlichen Urteils sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, ein Gesuch und eine Beschwerdeschrift verfassen zu lassen. Die dafür entstandenen Auslagen gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Sämtliche Kosten für Nachforschung Wohnsitz Schuldner sind dem Be- klagten anzulasten.
E. 3 Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zu Lasten des Beklagten.“ F. Am 2. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den
E. 7 August 2009 vorgeladen. In einer undatierten Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners, welche am 21. Juli 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eingegan- gen ist, teilte dieser zunächst mit, dass er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Zur Sache führte er aus, dass er mit der Gesuchstellerin eine Ratenzahlung vereinbart habe und auch die erste Rate bezahlt habe. Gegen die
Seite 3 — 11 eingeleitete Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er bereits eine Rate bezahlt habe. G. Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die X. GmbH mit, sie halte am Rechtsöffnungsgesuch fest. Ausserdem werde dem Gesuchsgegner keine Raten- zahlung gewährt. H. Da an der Rechtsöffnungsverhandlung weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner anwesend beziehungsweise vertreten waren, hat das Bezirksge- richtspräsidium Landquart gestützt auf die Akten entschieden. I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der von Y. in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und der X. GmbH für den Betrag von Fr. 1'145.70 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juli 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die gesamte Spruchgebühr wird dabei der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für 100.--. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es sei dem Lieferschein nicht zu entnehmen, ob es sich bei einem KB-Preis von Fr. 772.-- um einen Einheitspreis pro Reifen oder um den Gesamtpreis gehandelt habe. Im Weiteren hätten die Parteien gestützt auf ein Schreiben des Gesuchgegners vom
1. März 2009 und auf von diesem unterzeichnete handschriftliche Notizen vom 24. März 2009 eine Ratenzahlung vereinbart, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 (4 x Fr. 381.90) ausgegangen sei. J. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 26. August 2009 Rechtsöff- nungsbeschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichtes von Graubünden. Die Anträge lauten wie folgt: „- Die Verfügung vom 07.08.2009 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. - Die Gerichtskosten der Provisorischen Rechtsöffnung von Fr. 200.-- ge- hen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners). - Sämtliche Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).“
Seite 4 — 11 K. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Schreiben vom 11. September 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L. Y. führte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 (Poststempel) aus, dass er diese Summe an die X. GmbH leider nicht bezahlen könne. Er habe deshalb einen Schuldensanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen, weshalb man sich dorthin wenden solle. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöff- nungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzu- klären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Ge- richtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozess- fähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.
Seite 5 — 11 PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi- sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). 3.a) Vorliegend ist zu prüfen, ob der durch Y. unterzeichnete Lieferschein bezie- hungsweise die handschriftlichen Notizen vom 24. März 2009 bezüglich einer Ra- tenzahlungsvereinbarung überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen.
Seite 6 — 11 b) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Im BGE 5P.290/2006 wurde entschieden, dass ein unterzeichneter Lieferschein, welcher den Kaufpreis nicht nennt, kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober 2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet. Aus der Bezeichnung „KB-Preis 772.00“ in Verbindung mit der Mengenangabe (4) ergibt sich jedoch nicht klar ge- nug, ob es sich dabei um den Stückpreis oder um den Gesamtbetrag der Forderung handelt. Auch die Bezeichnung „KB-Preis“ gibt mangels Definition keinen Auf- schluss darüber. Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt die- ses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der unterzeichnete Lieferschein vom 8. Oktober 2008 stellt demnach keinen hinreichen- den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. c) Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart führte in seinem Urteil zu Unrecht aus, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 ausgehe. Als Grundlage für den Konsens stützt sich die Vorinstanz auf ein von Y. unterzeichnetes Schreiben vom 1. März 2009, in dem er die X. GmbH um eine Ratenzahlungsvereinbarung bat und auf handschriftliche Notizen vom 24. März 2009, die ebenfalls Y.’s Unterschrift tragen. Den Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fäl- ligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen. Obwohl es zwar zutrifft, dass die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvertrag unterbreitete, kann in den vorgelegten Unterlagen kein Konsens erblickt werden, zumal beide Schriftstücke nur von Y. un- terschrieben sind und die Abzahlungsvereinbarung, trotz Aufforderung der X. GmbH, offenbar nicht an diese retourniert worden war. Dass die X. GmbH sich im Rahmen der von Y. unterzeichneten Notizen sowie auch dann vertraglich binden wollte, wenn Y. den unterbreiteten Abzahlungsvertrag nicht zurücksenden würde, geht aus den Akten nicht hervor. Mangels Konsens zwischen den Parteien können die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. März 2009 nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel betrachtet werden. d) Da weder der Lieferschein noch die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des Geset- zes darstellen, bleibt zu prüfen, ob Y. die geltend gemachte Forderung allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hat beziehungsweise ob die in der Beschwerde enthaltene Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.
Seite 7 — 11 d/a) In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2009 (Poststempel) machte Y. Folgendes geltend: „Leider kann ich diese Summe in an das X. GmbH nicht bezahlen. Ich würde gerne, aber im Moment kann ich es nicht und deshalb habe ich einen Schuldsanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen. Vertragsnum- mer_. …“ Umstritten ist, ob die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren den feh- lenden Rechtsöffnungstitel, dessen Vorliegen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 103 Ia 52), zu ersetzen vermag. Das Kantonsgericht von Graubünden nahm in PKG 1987 Nr. 29 zu Recht die Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechts- vorschlages an. Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt nach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9) die Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag. Erfolgt die Aner- kennung zudem noch schriftlich, kann sie, wenn man sie nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachten möchte, als unterschriebene Schuldanerkennung entgegengenommen werden, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N 18 zu Art. 82). d/b) Eine Anerkennungserklärung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (vgl. Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus ein- deutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt. Die Ausle- gung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers (BGE 117 II 278; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N21/22 zu Art. 82). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2007 f.). Unter Berücksichtigung, dass die X. GmbH in der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. August 2009 eine Forderung von Fr. 2'706.10 geltend machte und Y. in seiner Vernehmlassung „diese Summe“ nicht bestreitet, darf und muss die Beschwerdeführerin die eingereichte Vernehm- lassung als Willenskundgabe zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise der im Beschwerdeverfahren noch offenen Summe von Fr. 2'706.10 verstehen.
Seite 8 — 11 Eine Schuldanerkennung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar seine Zahlungspflicht eingesteht, jedoch wegen finanziellen Schwierigkeiten, per- sönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht leistet (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 329). Den oben zitierten Ausführungen kann entnommen werden, dass Y. den Bestand der in der Beschwerde geltend ge- machten Forderung von Fr. 2'706.10 (Fr. 3'088.-- abzüglich Fr. 381.90; vgl. Be- schwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet. Vielmehr scheint es seine mo- netäre Situation nicht zuzulassen, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner nicht die Höhe der geltend gemach- ten Forderung bestreitet, sondern nur seine Zahlungsschwierigkeiten vorbringt, ist die Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. d/c) Für das Vorliegen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG wird vorausgesetzt, dass sich die Privaturkunde zur Fälligkeit der Forderung äussert. Der Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde kann kein konkreter Fälligkeits- termin entnommen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies im vorliegen- den Fall aber nicht von Bedeutung, weil die Fälligkeit dem Gesetz entnommen wer- den kann. Beim vorliegenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag (synallagmatischer Vertrag). Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fäl- lig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen wird die Fälligkeit jedoch durch Art. 82 OR relativiert. Gemäss dieser Be- stimmung braucht ein Schuldner eine fällige Forderung nicht zu erfüllen, bevor nicht der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits festgehalten, haben die Parteien vertraglich keinen Fälligkeitstermin vereinbart, weshalb Art. 213 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigte Y., die Reifen in Empfang und somit in seinen Besitz genommen zu haben, wodurch auch die Forderung der X. GmbH auf Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden ist. Auch vermöchte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR den Eintritt der Fälligkeit aufgrund der bereits gelieferten Autoreifen nicht zu hindern. Somit kann, obwohl sich die Vernehmlassung von Y. nicht zur Fälligkeit äussert, diese dennoch gestützt auf Art. 213 Abs. 1 OR bestimmt werden. d/d) Die Privaturkunde muss neben dem Schuldner auch den Gläubiger nennen. Aus dem von Y. unterzeichneten Lieferschein vom 8. Oktober 2008 sowie aus der unterzeichneten Vernehmlassung geht unbestritten hervor, dass die X. GmbH die- sem gegenüber eine Forderung hat. Die Person des Gläubigers und des Schuldners sind den besagten Dokumenten somit eindeutig zu entnehmen.
Seite 9 — 11 d/e) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus darauf verweisenden weiteren Urkunden, so muss sie anhand der ein- gereichten Unterlagen leicht bestimmbar sein (PKG 1998 Nr. 33). In seiner Ver- nehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese Summe“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne. Da es sich beim erwähnten Schrei- ben um eine Stellungnahme zur Rechtsöffnungsbeschwerde der X. GmbH han- delte, kann mit „diese Summe“ nur der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint sein. Die Höhe der von der X. GmbH gel- tend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 ist somit leicht bestimmbar. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung enthal- tene Schuldanerkennung als Rückzug des Rechtsvorschlages in diesem Umfang verstanden werden könnte, weshalb der Richter das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abschreiben könnte (Daniel Staehlin, a.a.O, N 18 zu Art. 82). Doch selbst dann, wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, läge nach dem oben Dargelegten (vgl. Erw. 3.d/a – 3.d/e)) immer noch eine Schuldanerkennung und so- mit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. 4. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - nament- lich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art, 1-158, Zürich 1997, N 23 zu Art. 82). Bezüglich der Höhe der Forderung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Rechtsschrift vom 26. August 2009 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 verlangte. Da Y. in seiner Be- schwerdeantwort erklärte, er könne "diese Summe" zurzeit nicht begleichen, erhellt daraus, dass er damit nur den in der Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint haben kann. Somit vermögen die von Y. in der Beschwerdeantwort vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten die Schuldanerken- nung (Vernehmlassung) selbstredend nicht zu entkräften. Nach dem oben Darge- legten ist der X. GmbH gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische
Seite 10 — 11 Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. In der Beschwerde wird für diesen Betrag kein Zins gefordert. 5. Da der X. GmbH die Rechtsöffnung nur unter Vorbehalt (provisorisch) erteilt wird, hat Y. noch Gelegenheit, die gegen ihn gerichtete Forderung gerichtlich über- prüfen zu lassen. Es bleibt ihm unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben. 6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die X. GmbH mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages überwiegend und mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. Au- gust 2009 durchgedrungen, weshalb die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen (vgl. Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsa- chen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine an- gemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages und des vorinstanzlichen Urteils sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, ein Gesuch und eine Beschwerdeschrift verfassen zu lassen. Die dafür entstandenen Auslagen gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben.
- In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 2'706.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird der X. GmbH in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechts für Fr. 200.--.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 41 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . G m b H , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 7. Au- gust 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 8. Oktober 2008 unterzeichnete Y. einen Lieferschein der X. GmbH für den Kauf und die Montage von vier Autoreifen. B. Mit Schreiben vom 1. März 2009 entschuldigte sich Y. für die Nichtbezahlung der Rechnung und bat um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Daraufhin hatte die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet und ihn gebeten, diesen Vor- schlag unterschrieben zu retournieren. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde gemäss Angaben der X. GmbH auf den 1. April 2009 festgesetzt. C. Da Y. anschliessend weder die erste Rate beglich noch den unterzeichneten Abzahlungsvorschlag an die X. GmbH retournierte, mahnte diese den Schuldner erneut. Daraufhin erfolgte bei der X. GmbH ein einmaliger Zahlungseingang über Fr. 381.90 mit Valuta vom 12. Mai 2009. D. Ende Mai 2009 leitete die X. GmbH die Betreibung gegen Y. ein für den Be- trag von Fr. 3'088.-- nebst 5% Verzugszins seit 9. November 2008. Zur Begründung der Forderung wurde im Zahlungsbefehl folgendes ausgeführt: „Lieferschein unterschrieben Nr._ vom 08.10.2008 Kunde wurde ordentlich gemahnt“ In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wurde der Zah- lungsbefehl vom 28. Mai 2009 dem Schuldner am 9. Juni 2009 zugestellt, welcher gleichentags ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhob. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gelangte die X. GmbH an das Bezirksge- richtspräsidium Landquart mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Sämtliche Kosten für Nachforschung Wohnsitz Schuldner sind dem Be- klagten anzulasten. 3. Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zu Lasten des Beklagten.“ F. Am 2. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den
7. August 2009 vorgeladen. In einer undatierten Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners, welche am 21. Juli 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eingegan- gen ist, teilte dieser zunächst mit, dass er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Zur Sache führte er aus, dass er mit der Gesuchstellerin eine Ratenzahlung vereinbart habe und auch die erste Rate bezahlt habe. Gegen die
Seite 3 — 11 eingeleitete Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er bereits eine Rate bezahlt habe. G. Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die X. GmbH mit, sie halte am Rechtsöffnungsgesuch fest. Ausserdem werde dem Gesuchsgegner keine Raten- zahlung gewährt. H. Da an der Rechtsöffnungsverhandlung weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner anwesend beziehungsweise vertreten waren, hat das Bezirksge- richtspräsidium Landquart gestützt auf die Akten entschieden. I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der von Y. in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und der X. GmbH für den Betrag von Fr. 1'145.70 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juli 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die gesamte Spruchgebühr wird dabei der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für 100.--. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es sei dem Lieferschein nicht zu entnehmen, ob es sich bei einem KB-Preis von Fr. 772.-- um einen Einheitspreis pro Reifen oder um den Gesamtpreis gehandelt habe. Im Weiteren hätten die Parteien gestützt auf ein Schreiben des Gesuchgegners vom
1. März 2009 und auf von diesem unterzeichnete handschriftliche Notizen vom 24. März 2009 eine Ratenzahlung vereinbart, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 (4 x Fr. 381.90) ausgegangen sei. J. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 26. August 2009 Rechtsöff- nungsbeschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichtes von Graubünden. Die Anträge lauten wie folgt: „- Die Verfügung vom 07.08.2009 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. - Die Gerichtskosten der Provisorischen Rechtsöffnung von Fr. 200.-- ge- hen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners). - Sämtliche Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).“
Seite 4 — 11 K. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Schreiben vom 11. September 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L. Y. führte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 (Poststempel) aus, dass er diese Summe an die X. GmbH leider nicht bezahlen könne. Er habe deshalb einen Schuldensanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen, weshalb man sich dorthin wenden solle. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöff- nungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen ver- letzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzu- klären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Ge- richtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozess- fähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.
Seite 5 — 11 PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aussch- liesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent- sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründet- heit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi- sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). 3.a) Vorliegend ist zu prüfen, ob der durch Y. unterzeichnete Lieferschein bezie- hungsweise die handschriftlichen Notizen vom 24. März 2009 bezüglich einer Ra- tenzahlungsvereinbarung überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen.
Seite 6 — 11 b) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Im BGE 5P.290/2006 wurde entschieden, dass ein unterzeichneter Lieferschein, welcher den Kaufpreis nicht nennt, kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober 2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet. Aus der Bezeichnung „KB-Preis 772.00“ in Verbindung mit der Mengenangabe (4) ergibt sich jedoch nicht klar ge- nug, ob es sich dabei um den Stückpreis oder um den Gesamtbetrag der Forderung handelt. Auch die Bezeichnung „KB-Preis“ gibt mangels Definition keinen Auf- schluss darüber. Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt die- ses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der unterzeichnete Lieferschein vom 8. Oktober 2008 stellt demnach keinen hinreichen- den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. c) Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart führte in seinem Urteil zu Unrecht aus, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 ausgehe. Als Grundlage für den Konsens stützt sich die Vorinstanz auf ein von Y. unterzeichnetes Schreiben vom 1. März 2009, in dem er die X. GmbH um eine Ratenzahlungsvereinbarung bat und auf handschriftliche Notizen vom 24. März 2009, die ebenfalls Y.’s Unterschrift tragen. Den Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fäl- ligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen. Obwohl es zwar zutrifft, dass die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvertrag unterbreitete, kann in den vorgelegten Unterlagen kein Konsens erblickt werden, zumal beide Schriftstücke nur von Y. un- terschrieben sind und die Abzahlungsvereinbarung, trotz Aufforderung der X. GmbH, offenbar nicht an diese retourniert worden war. Dass die X. GmbH sich im Rahmen der von Y. unterzeichneten Notizen sowie auch dann vertraglich binden wollte, wenn Y. den unterbreiteten Abzahlungsvertrag nicht zurücksenden würde, geht aus den Akten nicht hervor. Mangels Konsens zwischen den Parteien können die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. März 2009 nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel betrachtet werden. d) Da weder der Lieferschein noch die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des Geset- zes darstellen, bleibt zu prüfen, ob Y. die geltend gemachte Forderung allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hat beziehungsweise ob die in der Beschwerde enthaltene Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.
Seite 7 — 11 d/a) In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2009 (Poststempel) machte Y. Folgendes geltend: „Leider kann ich diese Summe in an das X. GmbH nicht bezahlen. Ich würde gerne, aber im Moment kann ich es nicht und deshalb habe ich einen Schuldsanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen. Vertragsnum- mer_. …“ Umstritten ist, ob die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren den feh- lenden Rechtsöffnungstitel, dessen Vorliegen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 103 Ia 52), zu ersetzen vermag. Das Kantonsgericht von Graubünden nahm in PKG 1987 Nr. 29 zu Recht die Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechts- vorschlages an. Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt nach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9) die Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag. Erfolgt die Aner- kennung zudem noch schriftlich, kann sie, wenn man sie nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachten möchte, als unterschriebene Schuldanerkennung entgegengenommen werden, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N 18 zu Art. 82). d/b) Eine Anerkennungserklärung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (vgl. Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus ein- deutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt. Die Ausle- gung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers (BGE 117 II 278; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N21/22 zu Art. 82). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2007 f.). Unter Berücksichtigung, dass die X. GmbH in der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. August 2009 eine Forderung von Fr. 2'706.10 geltend machte und Y. in seiner Vernehmlassung „diese Summe“ nicht bestreitet, darf und muss die Beschwerdeführerin die eingereichte Vernehm- lassung als Willenskundgabe zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise der im Beschwerdeverfahren noch offenen Summe von Fr. 2'706.10 verstehen.
Seite 8 — 11 Eine Schuldanerkennung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar seine Zahlungspflicht eingesteht, jedoch wegen finanziellen Schwierigkeiten, per- sönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht leistet (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 329). Den oben zitierten Ausführungen kann entnommen werden, dass Y. den Bestand der in der Beschwerde geltend ge- machten Forderung von Fr. 2'706.10 (Fr. 3'088.-- abzüglich Fr. 381.90; vgl. Be- schwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet. Vielmehr scheint es seine mo- netäre Situation nicht zuzulassen, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner nicht die Höhe der geltend gemach- ten Forderung bestreitet, sondern nur seine Zahlungsschwierigkeiten vorbringt, ist die Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. d/c) Für das Vorliegen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG wird vorausgesetzt, dass sich die Privaturkunde zur Fälligkeit der Forderung äussert. Der Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde kann kein konkreter Fälligkeits- termin entnommen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies im vorliegen- den Fall aber nicht von Bedeutung, weil die Fälligkeit dem Gesetz entnommen wer- den kann. Beim vorliegenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag (synallagmatischer Vertrag). Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fäl- lig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen wird die Fälligkeit jedoch durch Art. 82 OR relativiert. Gemäss dieser Be- stimmung braucht ein Schuldner eine fällige Forderung nicht zu erfüllen, bevor nicht der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits festgehalten, haben die Parteien vertraglich keinen Fälligkeitstermin vereinbart, weshalb Art. 213 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigte Y., die Reifen in Empfang und somit in seinen Besitz genommen zu haben, wodurch auch die Forderung der X. GmbH auf Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden ist. Auch vermöchte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR den Eintritt der Fälligkeit aufgrund der bereits gelieferten Autoreifen nicht zu hindern. Somit kann, obwohl sich die Vernehmlassung von Y. nicht zur Fälligkeit äussert, diese dennoch gestützt auf Art. 213 Abs. 1 OR bestimmt werden. d/d) Die Privaturkunde muss neben dem Schuldner auch den Gläubiger nennen. Aus dem von Y. unterzeichneten Lieferschein vom 8. Oktober 2008 sowie aus der unterzeichneten Vernehmlassung geht unbestritten hervor, dass die X. GmbH die- sem gegenüber eine Forderung hat. Die Person des Gläubigers und des Schuldners sind den besagten Dokumenten somit eindeutig zu entnehmen.
Seite 9 — 11 d/e) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem dar- auf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus darauf verweisenden weiteren Urkunden, so muss sie anhand der ein- gereichten Unterlagen leicht bestimmbar sein (PKG 1998 Nr. 33). In seiner Ver- nehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese Summe“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne. Da es sich beim erwähnten Schrei- ben um eine Stellungnahme zur Rechtsöffnungsbeschwerde der X. GmbH han- delte, kann mit „diese Summe“ nur der von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint sein. Die Höhe der von der X. GmbH gel- tend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 ist somit leicht bestimmbar. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung enthal- tene Schuldanerkennung als Rückzug des Rechtsvorschlages in diesem Umfang verstanden werden könnte, weshalb der Richter das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abschreiben könnte (Daniel Staehlin, a.a.O, N 18 zu Art. 82). Doch selbst dann, wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, läge nach dem oben Dargelegten (vgl. Erw. 3.d/a – 3.d/e)) immer noch eine Schuldanerkennung und so- mit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. 4. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - nament- lich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art, 1-158, Zürich 1997, N 23 zu Art. 82). Bezüglich der Höhe der Forderung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Rechtsschrift vom 26. August 2009 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 verlangte. Da Y. in seiner Be- schwerdeantwort erklärte, er könne "diese Summe" zurzeit nicht begleichen, erhellt daraus, dass er damit nur den in der Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint haben kann. Somit vermögen die von Y. in der Beschwerdeantwort vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten die Schuldanerken- nung (Vernehmlassung) selbstredend nicht zu entkräften. Nach dem oben Darge- legten ist der X. GmbH gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische
Seite 10 — 11 Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. In der Beschwerde wird für diesen Betrag kein Zins gefordert. 5. Da der X. GmbH die Rechtsöffnung nur unter Vorbehalt (provisorisch) erteilt wird, hat Y. noch Gelegenheit, die gegen ihn gerichtete Forderung gerichtlich über- prüfen zu lassen. Es bleibt ihm unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben. 6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die X. GmbH mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages überwiegend und mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. Au- gust 2009 durchgedrungen, weshalb die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen (vgl. Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsa- chen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine an- gemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages und des vorinstanzlichen Urteils sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, ein Gesuch und eine Beschwerdeschrift verfassen zu lassen. Die dafür entstandenen Auslagen gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 2'706.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird der X. GmbH in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechts für Fr. 200.--. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: